Montag, 21. März 2016

Grundsteuer und Einheitsbewertung

Wir wohnen nun schon fast vier Jahre in unserem Häuschen. Ich erinnere noch einmal: Damals hat die Stadt von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht und uns ca. 50 qm von unserem Grundstück abgezwackt. Ich hatte derzeit beim Finanzamt nachgefragt, ob sich denn nicht auch die Grundsteuer ändern würde, weil unser Grundstück ja jetzt kleiner ausfällt. Nun wundert die Antwort nicht wirklich, denn natürlich gibt es für solche Fälle auch Vorschriften:

In Ihrem Fall wäre eine Wertfortschreibung des Einheitswerts nach unten nur möglich, wenn der neu festzustellende Einheitswert von dem bisher rechtskräftig festgestellten Wert um mehr als den zehnten Teil mindestens aber um 500 DM abweicht, oder um mehr als 5000 DM. Diese Grenzen werden leider nicht erreicht.

Dann folgt noch eine Bewertung in DM. Es kommt heraus, dasss die Abweichung 1100 DM beträgt und daher die Wertfortschreibungsgrenze (ich liebe solche Worte) nicht erreicht wird.
Nun aber gab es ein neues Schreiben!

Als Anlage erhalten Sie eine Erklärung zur Einheitsbwertung des oben bezeichneten bebauten Grundstücks.Die Erklärung wird benötigt, um prüfen zu können, ob der Einheitswert neu oder nachträglich festgestellt werden muss, weil das Grundstück bebaut wurde.

Ich dachte wir wären eigentlich mit solchen Formularbögen durch, aber das Finanzamt lässt halt nicht locker. Ich denke die Und-Oder Verknüpfungen werden dann wohl anderen logischen Zusammenhängen zugrunde liegen und wir müssen nochmal Draufzahlen.Dafür darf ich aber nochmal Lageplan, Baubeschreibung, Massen -und Flächenberechnung nachweisen. Ja, natürlich musste wir das damals alles im Bauamt abgeben, aber das ist ja auch ein anderes Amt...

24.04.2016 Nachtrag:
Zum Glück hat es gereicht die Unterlagen per E-Mail zu senden. Damit hören dann die guten Nachrichten leider auch auf. Wir müssen für die vergangenen vier Jahre insgesamt 1374 € nachzahlen, weil der Einheitswert sich geändert hat. Grundsätzlich besteht für die Grundsteuer eine vierjährige Festsetzungsfrist. Der zukünftig zu zahlende Grundsteuerbetrag hat sich auch etwa verdreifacht. Also, liebe zukünftige Bauherrinnen und Bauherren, immer noch ein finanzielles Restpolster zurücklegen, auch vier Jahre nach Einzug!
Dazu kommt dann auch noch eine neue Einmessung des Grundstücks für die Liegenschaftskarte. Dazu ist man übrigens verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Baubeginn. Wenn man ahnungslos ist, wird das "von Amts wegen" dann irgendwann automatisch vorgenommen. Mal sehen wieviel das dann wieder kostet...